Wiederkehrende Prüfung (TÜV) von Atemluftflaschen aus Verbundwerkstoffen
Service für Atemschutzgeräte-Flaschen aus Verbundwerkstoff
Wiederkehrende Prüfung von CFK-(Composite) Flaschen:Neben der wiederkehrenden Prüfung von monolithischen Druckgasflaschen aus den Werkstoffen Aluminium und Stahl (Typ 1) sind wir auch durch die Zugelassene Überwachungsstelle bzw. der Prüf- und Zertifzierstelle autorisiert wiederkehrende Prüfungen an Druckgasflaschen aus Verbundwerkstoffen (Typ 2, 3 und 4) durchzuführen. Die Prüfverfahren und Anlagen entsprechen dem VdTÜV-Merkblatt Druckgase 506 i. d. F 10.2009 und der DIN EN ISO 11623.Durch enge Kontakte zu den namhaften Herstellern von Druckgasflaschen aus Verbundwerkstoffen liegen uns stets die aktuellen technischen Informationen, Zulassungen und ReparaturAnweisungen vor.
Ende der Lebensdauer (EOL):
Die Zeitdaten der wiederkehrenden Prüfung werden als haltbare Kennzeichnung mittels eines Dokumenten-echten Aufklebers, der mit Harz versiegelt wird, auf den Druckgasflaschen aus Verbundwerkstoffen angebracht. Ist keine wiederkehrende Prüfung mehr möglich, so wird das Ende der Lebensdauer mit dem Hinweis „Fin“ (=Final) auf dem Aufkleber angegeben.
Bei CFK-Flaschen mit Ceodeux Atemluftventil mit „Drehgriff gegen unbeabsichtigtes schließen“ wird im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung eine Kappe mit Jahreskennfarbe undHinweis „Ende der Lebensdauer“ und „FIN“ als Serviceleistung angebracht.
CFK-(Composite) Flaschen mit nicht metallischen Linern Typ 4 „All-Composite Flaschen“:
Entsprechend VdTÜV-Merkblatt 506 kann bei diesen Druckgasflaschen auf die Bestimmung der bleibenden Dehnung (Volumenex-pansionsprüfung) verzichtet werden, jedoch ist nach der Wasserdruckprüfung (Festigkeitsprüfung) eine Dichtigkeitsprüfung durch die ZÜS durchzuführen.
Daher gehört zum Prüfumfang der wiederkehrenden Prüfung die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung der komplett zusammengebauten und auf Betriebsdruck gefüllten Flasche im Wasserbad.
Sollte im Zuge dieser Dichtigkeitsprüfung festgestellt werden, das die Flasche eine unzulässig hohe Permeabilität aufweist und so verworfen werden muss, müssen wir hierbei die gesamten von uns erbrachten Leistungen berechnen.
Entsprechend den Vorgaben einiger Flaschenhersteller von Flaschen mit nicht metallischen Linern (Typ 4) auf die Verwendung von Sinterfltern an den Ventilen zu verzichten, prüfen wir die Ventile entsprechend und ersetzen ggf. einen vorhandenen Sinterflter durch ein passendes Wasserschutzrohr (Art. Nr. 011.35.5, siehe Seite 19). Alternativ kann auch bei bestimmten Ventiltypen eine Abströmsicherung ohne Sinterelement verwendet werden (Art. Nr. 011.35.6, siehe Seite 19).
Hintergrund ist, dass sich das Sinterelement unter bestimmten (nicht zulässigen) Betriebsbedingungen vom Grundkörper schlagartig lösen kann und dabei den nicht metallischen Liner u. U. beschädigt. Wird ein solcher Umbau durchgeführt wird dies in der „Prüfliste für Druckgasflaschen/Druckgeräte“ dokumentiert.
Prüfdokumentation für CFK-Flaschen:
- Hersteller der Flasche
- Typ/Ausführung
- Zulassung
- Lebensdauer
- Prüffrist
- Ende der Lebensdauer
In der „Prüfliste für Druckgasflaschen/Druckgeräte“ (Siehe Seite 10) werden die weiteren Bearbeitungsinformationen dokumentiert:
- Beseitigung von Fall-/Schlagbeschädigung
- Lackierung oder Halslackierung
- Ventilgrundüberholung oder neues Ventil
- Füllung oder Vorfüllung
Wiederkehrende Prüfung (TÜV-Abnahme) von Atemschutzgeräte-Flaschen bis 6,9l/12l Inhalt aus Verbundwerkstoffen mit metallischen Linern (Typ 2 und Typ 3)
Durchführung der inneren-, äußeren-, Gewichts- und Festigkeitsprüfung mit Messung der Volumenexpansion durch die zugelassene Überwachungsstelle nach Betriebssicherheitsverordnung einschließlich ausdrehen des Ventils, durchführen der Wasserdruckprobe (Water-Jacket) mit Ermittlung der elastischen und plastischen Dehnung, Vortrocknung mit Heißluft, Überprüfung des Sinterflters, eindrehen des Ventils, einschließlich Prüfliste und Prüfbescheinigung durch die ZÜS nach §19 BetrSichV und haltbarer Kennzeichnung auf der Atemluftflasche. Durchführung der nach vfdb-Richtlinie 08/04 Anlage 1, Pkt. 2.3.3 geforderten Zusatzarbeiten für die Verwendung als Atemschutzgerät bei den Feuerwehren (sofern dies auf Flaschentyp zutrifft)
Wiederkehrende Prüfung (TÜV-Abnahme) von Atemschutzgeräte-Flaschen bis 6,8l Inhalt aus Verbundwerkstoffen mit nicht metallischen Linern (Typ 4) „All-Composite-Flaschen“
Durchführung der inneren-, äußeren-, Gewichts- und Festigkeitsprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle nach Betriebssicherheitsverordnung, einschließlich ausdrehen des Ventils, durchführen der Wasserdruckprobe, Besichtigung vor und nach der Druckprüfung durch den Sachverständigen, Vortrocknung mit Heißluft, Überprüfung des Ventils und Wasserschutzrohrs, sowie eindrehen des Ventils. Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck im Wasserbad, einschließlich Prüfliste und Prüfbescheinigung durch die ZÜS nach §19 BetrSichV und haltbarer Kennzeichnung auf der Atemluftflasche. Durchführung der nach vfdb-Richtlinie 08/04 Anlage 1, Pkt. 2.3.3 geforderten Zusatzarbeiten für die Verwendung als Atemschutzgerät bei den Feuerwehren (sofern dies auf Flaschentyp zutrifft)