Wiederkehrende Prüfung (TÜV) von Atemluftflaschen aus Stahl


Wiederkehrende Prüfung: Bei der wiederkehrenden Prüfung von Druckgasflaschen für Atemschutzgeräte nach BetrSichV wird nachdem die Innere-, die Äußere-, die Gewichts- und die Festigkeitsprüfung durchgeführt worden ist ein Prüfergebnis hinsichtlich des Gefährdungsmerkmals „Druck“ durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ausgesprochen. Die Prüfung hinsichtlich „Funktionssicherheit als persönliche Schutzausrüstung (PSA)“ wird durch uns entsprechend den Anforderungen der vfdb-Richtlinie 08/04 Pkt. Anlage 2, Pkt. 2.3.3 durchgeführt und dokumentiert. Neben der besonderen Trocknung der Flaschen und Entfernung von Staubpartikeln zählt hierzu die Prüfung und Beurteilung des Ventils (Zulassung und Eignung), des Sinterflters (Korrosion, Sättigung und Verbindung Grundkörper-Sinterelement) sowie ggf. der Ausströmsicherung.


Alle Druckgasflaschen mit den zugehörigen Ventilen werden EDV-gestützt erfasst und jeweils mit einem Aufkleber zur eindeutigen Identifkation während der weiteren Bearbeitung gekennzeichnet. Weitere Betreiber-spezifsche Daten, wie Barcodes oder Inventar-Nummern, werden ebenfalls als Identifkationsmerkmal gespeichert und mit in der Prüfliste aufgeführt. Im Zuge der Bearbeitung werden alle Prüf- und Bearbeitungsschritte EDV-gestützt dokumentiert und gespeichert. Bei Druckgasflaschen aus Stahl werden die Zeitdaten der wiederkehrenden Prüfung als dauerhafte Kennzeichnung (Prägung) in Flaschenschulter angebracht.


Prüfbescheinigung: Gemäß §19 der BetrSichV sind „...über das Ergebnis der vorgeschriebenen Prüfungen Prüfbescheinigungen zu erteilen“ und „am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen“.
Daher wird zu den auf der „Prüfliste für Druckgasflaschen/Druckgeräte“ gelisteten Flaschen die nach BetrSichV wiederkehrend geprüft wurden durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) eine Prüfbescheinigung über die „wiederkehrende Prüfung von Taucher- und Atemluftflaschen gemäß §15 BetrSichV“ erstellt

Prüfliste für Druckgasflaschen/Druckgeräte: Zu jedem Auftrag bzw. Kommission erstellen wir eine Prüfliste auf der die entsprechenden Druckgasflaschen aufgeführt sind. Diese ausführliche Prüfliste enthält alle Flaschen Stamm- und Prüfdaten. Darüber hinaus sind alle weitere Bearbeitungsinformationenaufgeführt:

  • Innenreinigung
  • Lackierung, Pulverbeschichtung oder Halslackierung
  • Ventilgrundüberholung oder neues Ventil
  • Füllung oder Vorfüllung
Um die Identifkation beim Betreiber zu erleichtern sind neben der Hersteller-Serien-Nummer der Flasche auch die
  • Betreiber Inventar Nummer
  • Betreiber Barcode (Klartext)
  • angegeben (sofern vorhanden). Darüber hinaus sind weitere Hinweise als Buchstaben codiert angegeben, die in einer nachfolgenden Legende erläutert werden.
    So kann mittels dieser Prüfliste exakt nachvollzogen werden, welche Flasche mit neuen Ventilen versehen wurden, welche Flaschen einer Innenreinigung unterzogen werden mussten oder warum eine Druckgasflasche von der zugelassenen Überwachungsstelle verworfen wurde.


Dichtigkeitsprüfung nach Ventilmontage: Nach einer Ventilmontage aufgrund einer zuvor durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (TÜV-Abnahme) muss bei der ersten Befüllung der Atemluftflasche eine intensive Dichtigkeitsprüfung an den Stellen für mögliche Undichtigkeiten durchgeführt werden:
  • Eindichtung des Ventileinschraubstutzen im Flaschenhalsgewinde (Verbindung Flasche-Ventil)
  • Abdichtung der Ventil-Unterspindel auf dem Dichtsitz im Ventilgehäuse (innere Dichtigkeit)
  • Abdichtung der Ventil-Oberspindel in der Ventil-Kopfverschraubung (äußere Dichtigkeit)
Wir weisen darauf hin, dass wenn keine Füllung mit Atemluft nach EN 12021 in Auftrag gegeben wird, wir auch Prinzip bedingt keine Dichtigkeitsprüfung durchführen können. In diesem Falle ist der Kunde bzw. Betreiber verpflichtet, diese Dichtigkeitsprüfung unmittelbar nach der ersten Befüllung durchzuführen. Wird eine Befüllung oder Vorfüllung (siehe Seite 16) in Auftrag gegeben, führen wir diese Dichtigkeitsprüfung im Rahmen der ersten Befüllung durch.
Erst-Befüllung nach der wiederkehrender Prüfung: Entsprechend der GUV-R 190 Pkt. 8.3.3 „Füllen von Atemgasflaschen und der vfdb-Richtlinie 08/04 Anlage 1, Pkt. 2.2.1 sind wiederkehrend geprüfte, jedoch nicht von uns gefüllte Druckgasflaschen für Atemschutzgeräte als „völlig entleert (drucklos)“ anzusehen und müssen entsprechend durch den Betreiber für die Verwendung als Atemschutzgerät vor der ersten Befüllung mit Atemluft nach EN12021 getrocknet bzw. gespült werden. Die Trocknung kann durch mindestens zweimaliges Füllen bis zum Betriebsdruck mit trockener Atemluft und anschließendem langsamen Abströmen geschehen; hierbei darf jedoch keine Vereisung am Ventil auftreten. Wird eine Befüllung oder Vorfüllung (siehe Seite 16) in Auftrag gegeben, führen wir diese Trocknung vor der ersten Befüllung entsprechend durch. Vorgefüllte Atemluftflaschen können direkt auf Betriebsdruck gefüllt werden, von uns gefüllte Flaschen sind sofort einsatzbereit.

Wiederkehrende Prüfung (TÜV-Abnahme) von Atemschutzgeräte-Flaschen aus Stahl bis 10l Inhalt

Durchführung der inneren-, äußeren-, Gewichts- und Festigkeitsprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle nach Betriebssicherheitsverordnung einschließlich ausdrehen des Ventils, durchführen der Wasserdruckprobe, Vortrocknung mit Heißluft, Überprüfung des Sinterflters, eindrehen des Ventils, einschließlich Prüfbescheinigung durch die ZÜS nach §19 BetrSichV und dauerhafter Kennzeichnung auf der Atemluftflasche.
Durchführung der nach vfdb-Richtlinie 08/04 Pkt. 2.3.3 geforderten Zusatzarbeiten für die Verwendung als Atemschutzgerät bei den Feuerwehren (sofern dies auf Flaschentyp zutrifft)
Auswechseln der „Abdeckkappe in Jahreskennfarbe und wkP-Datum“ bei Ventilen mit Drehgriff


Wiederkehrende Prüfung (TÜV-Abnahme) von Atemschutzgeräte-Flaschen aus Stahl bis 20l Inhalt

Durchführung der inneren-, äußeren-, Gewichts- und Festigkeitsprüfung durch die benannte Stelle nach Gefahrgutrechtlichen Vorschriften ADR einschließlich ausdrehen des Ventils, durchführen der Wasserdruckprobe, Vortrocknung mit Heißluft, Überprüfung des Sinterflters, eindrehen des Ventils, einschließlich Prüfliste und dauerhafter Kennzeichnung auf der Atemluftflasche.
Durchführung der nach vfdb-Richtlinie 08/04 Pkt. 2.3.3 geforderten Zusatzarbeiten für die Verwendung als AtemschutzSchlauchgerät (sofern dies auf Flaschentyp zutrifft)
Auswechseln der „Abdeckkappe in Jahreskennfarbe und wkP-Datum“ bei Ventilen mit Drehgriff


Wiederkehrende Prüfung (TÜV-Abnahme) von Atemschutzgeräte-Flaschen aus Stahl bis 50l Inhalt

Durchführung der inneren-, äußeren-, Gewichts- und Festigkeitsprüfung durch die benannte Stelle nach Gefahrgutrechtlichen Vorschriften ADR einschließlich ausdrehen des Ventils, durchführen der Wasserdruckprobe, Vortrocknung mit Heißluft, Überprüfung des Sinterflters, eindrehen des Ventils, einschließlich Prüfliste und dauerhafter Kennzeichnung auf der Atemluftflasche.
Durchführung der nach vfdb-Richtlinie 08/04 Pkt. 2.3.3 geforderten Zusatzarbeiten für die Verwendung als AtemschutzSchlauchgerät (sofern dies auf Flaschentyp zutrifft)
Auswechseln der „Abdeckkappe in Jahreskennfarbe und wkP-Datum“ bei Ventilen mit Drehgriff


Berechnung von geleisteten Vorarbeiten an verworfenen Flaschen

Wird eine Druckgasflasche im Zuge der wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle bzw. der benannten Stelle nach Gefahrgutrechtlichen Vorschriften verworfen, wird nicht der gesamte Leistungsumfang für die wiederkehrende Prüfung berechnet, sondern nur die bereits geleisteten Vorarbeiten.